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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren Geschäftspartnern und der Firma HESS Austria GmbH für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen. 
 

§2 Angebot, Vertragsgegenstand

1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt. 

2. Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
 

§3 Preise

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung ab Werk bzw. Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Lohn-, Materialkosten, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluss oder wenn im Einzelfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.
 

§4 Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.

2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen - soweit möglich - selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern; einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.
 

§5 Verzug und Unmöglichkeit

Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Geschäftspartner für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Unmöglichkeit oder Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann, verlangen. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Geschäftspartner einen höheren Schaden nachweist. Unbeschadet des Rechts vom Vertrag zurückzutreten bei Vorliegen von Mängeln (siehe §11 Gewährleistung) kann der Geschäftspartner bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug vom Vertrag nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. 

Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Geschäftspartner uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Geschäftspartner innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Geschäftspartner nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen. 

Eine in Abs. 3 genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 

Der Geschäftspartner kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner für die Umstände, die zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Geschäftspartners eintritt.

Für den Schadensersatzanspruch gilt §12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 

§6 Höhere Gewalt

Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben, wie z.B. nachträglich eingetretene unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, gewerbliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferungen kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
 

§7 Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug bei Lieferung rein netto zu leisten.

2. Wechsel oder Schecks werden nicht geleistete Zahlung angesehen. Wir übernehmen Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

3. Wir sind berechtigt, ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Geschäftspartner Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4. Gegen unsere Ansprüche kann der Geschäftspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. 

5. Der Geschäftspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Geschäftspartner kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns oder wenn sich der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt.

6. Zum Jahresende können wir dem Geschäftspartner die noch offene Forderung aus dem laufenden Jahr mitteilen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Mitteilung hat der Geschäftspartner spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu erheben. Es genügt die rechtzeitige Absendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Mitteilung. Auf diese Folge werden wir bei Erteilung der Mitteilung nochmals gesondert hinweisen.
 

§8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, den jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartner, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.

Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner dar den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Geschäftspartner uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Geschäftspartner auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
 

§9 Eigentum an gespeicherten Daten und Software

1. Dem Geschäftspartner werden die Software und die in der elektronischen Steuereinheit (zentrale Prozesseinheit) gespeicherten Daten, in den Ein- und Auszahlgeräten und anderen Geräten nur zur Nutzung im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Gerätes überlassen, ohne dass diese Gegenstand des Kaufvertrages sind. Wir gewähren dem Geschäftspartner ein nicht exklusives, gebührenfreies, dauerndes und unwiderrufliches Lizenzrecht, die gewerblichen Schutzrechte zu benutzen, die in der Computersoftware oder durch diese repräsentiert in der Ware vorhanden sind oder als Ersatzteile geliefert werden. Diese Lizenz schließt ausdrücklich das Recht der Modifikation, Adaption, Reproduktion oder der Kopie dieser Software aus und auch das Recht zum Vertrieb, zur Weitergabe, zum Verkauf oder zur anderweitigen Weitergabe der gewerblichen Schutzrechte, die in der Software enthalten sind oder durch diese repräsentiert werden.

2. Die auf der elektronischen Steuereinheit sowie auf allen im System vorhandenen Personal Computern (PC) gespeicherten Programmdaten sind nicht für den Geschäftspartner oder sonstige Dritte bestimmt.

3. Wer sich diese Programmdaten unbefugt beschafft, kopiert, weitergibt oder Dritten zugänglich macht, macht sich strafbar.

4. Die gesamte Software und diese Daten bleiben in jedem Fall (auch wenn im Einzelfall eine besondere Sicherung durch Verschlüsselung, Blechgehäuse und Versiegelung nicht vorhanden sein sollte) unser Eigentum.

5. Der Geschäftspartner wird alle Informationen, die er – sei es schriftlich, sei es mündlich – von uns bezüglich der Ware erhalten hat – während oder bei Gelegenheit der Anlieferung der Ware – und jede Information, die wir als vertraulich bezeichnet haben („Vertrauliche Information“), als vertraulich behandeln, wenn solche Informationen nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vertrauliche Information schließt insbesondere Einzelheiten der gewerblichen Schutzrechte und jede Software, deren Quellencode, jede Flowcharts, Diagramme oder Daten, welche die Software betreffen, sowie die Bearbeitungsmethode ein, ist aber hierauf nicht begrenzt.

6. Der Geschäftspartner darf vertrauliche Informationen nur insoweit und ausschließlich an solche Mitarbeiter weitergeben, die diese Information benötigen, um die Ware vertragsgemäß zu nutzen; der Geschäftspartner darf keinen Teil der vertraulichen Information für seine eigenen Zwecke oder zum Vorteil Dritter verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch Gesetz oder unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugelassen worden. Der Geschäftspartner wird erreichen, dass seine Mitarbeiter, Angestellten und Vertriebspartner vollständige Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen bewahren, wie wenn sie persönlich durch diese Bedingungen gebunden wären.
 

§10 Mängelrüge

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Auftreten des Mangels, zu rügen. Für den Fall des Unterlassens der Mängelrüge verliert der Geschäftspartner seine Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache gemäß § 377 Abs. 2 UGB.
 

§11 Gewährleistung

1. Bei Vorliegen eines Mangels übernehmen wir für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Übergabe des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner die Gewährleistung gemäß den §§ 932ff AGBG. Sofern der Geschäftspartner nachweist, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag, werden wir nach Wahl des Übernehmers die Verbesserung des Mangels oder den Austausch der Ware vornehmen. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Geschäftspartner zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist.

3. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so steht dem Geschäftspartner das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung zu. Dasselbe gilt, wenn die Verbesserung oder der Austausch nicht in angemessener Frist vorgenommen wird oder wir die Verbesserung oder den Austausch ungerechtfertigt verweigern.

4. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand hinsichtlich einer Verbesserung oder eines Austausches liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kosten 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.

5. Etwaige im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für den Fall, dass die Mängelrüge zu Unrecht erhoben wurde, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Geschäftspartner ersetzt zu verlangen.

6. Die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, liegt dann vor, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervor kommt. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dieser Umstand liegt insbesondere dann vor, wenn die Mängel eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir in diesen Fällen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzugestehen haben, zurückzuführen sind.
 

§12 Schadensersatz

1. Für den Fall, dass wir den Mangel verschuldet haben, so kann der Geschäftspartner auch Schadenersatz fordern. Die Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes ist auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz von uns beschränkt.

2. Der Geschäftspartner kann als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung und den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern oder nicht in angemessener Frist vornehmen, wenn diese Abhilfe für den Geschäftspartner mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder wenn sie ihm aus trifftigen, in der Sphäre unseres Unternehmens liegenden Gründen unzumutbar ist.

3. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst oder wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens unseres Unternehmens.

4. Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.
 

§13 Probelieferung

Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt. 
 

§14 Sicherheitsleistung

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners oder hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts (§ 8) das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Ware auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf unser Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und erklären sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.

Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware und nach Rücknahme der gelieferten Ware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten dem Geschäftspartner auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.
 

§15 Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners

Ansprüche des Geschäftspartners können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.
 

§16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist Graz.

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